Katalogauszüge
Firma, Sitz, Zweck und Dauer der Gesellschaft Firma, Sitz ARTIKEL 1 Unter der Firma ABB Ltd ABB AG ABB SA besteht eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Zürich. ARTIKEL 2 1 Zweck der Gesellschaft ist die Beteiligung an Unternehmen, insbesondere mit Tätigkeitsbereichen auf dem Gebiet von Industrie, Handel und Dienstleistungen. 2 Die Gesellschaft kann Liegenschaften und Immaterialgüterrechte im Inund Ausland erwerben, belasten, verwerten und verkaufen sowie andere Gesellschaften finanzieren. 3 Die Gesellschaft kann alle Geschäfte tätigen und Massnahmen ergreifen, die geeignet erscheinen, den...
Katalog auf Seite 3 öffnenAktienkapital Aktienkapital ARTIKEL 4 1 Das Aktienkapital der Gesellschaft beträgt CHF 246 377 791.68, eingeteilt in 2 053 148 264 voll liberierte Namenaktien. Jede Aktie hat einen Nennwert von CHF 0.12. 2 Durch Beschluss der Generalversammlung können Namenaktien in Inhaberaktien und Inhaberaktien in Namenaktien umgewandelt werden. Bedingtes Aktienkapital ARTIKEL 4 BIS 1 Das Aktienkapital kann sich durch Ausgabe von höchstens 210 000 000 voll zu liberierenden Namenaktien im Nennwert von je CHF 0.12 um höchstens CHF 25 200 000 erhöhen, davon a) bis zu einem Betrag von CHF 24 000 000 durch...
Katalog auf Seite 4 öffnenBeteiligungen oder von neuen Investitionsvorhaben oder der Begebung auf nationalen oder internationalen Kapitalmärkten ausgegeben werden. Wird das Vorwegzeichnungsrecht durch Beschluss des Verwaltungsrates aufgehoben, gilt Folgendes: Die Anleihensobligationen oder anderen Finanzmarktinstrumente sind zu den jeweiligen Marktbedingungen auszugeben, und die Ausgabe neuer Aktien erfolgt zu Marktkonditionen unter angemessener Berücksichtigung des Börsenkurses der Aktien und/oder vergleichbarer Instrumente mit einem Marktpreis. Dabei dürfen Wandelrechte höchstens während 10 Jahren und...
Katalog auf Seite 5 öffnenBezugsrechte kann der Verwaltungsrat verfallen lassen, oder er kann diese bzw. Aktien, für welche Bezugsrechte eingeräumt, aber nicht ausgeübt werden, zu Marktkonditionen platzieren oder anderweitig im Interesse der Gesellschaft verwenden. 4 Der Verwaltungsrat ist ferner ermächtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre zu beschränken oder aufzuheben und Dritten zuzuweisen im Falle der Verwendung der Aktien: a) für die Übernahme von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen oder für neue Investitionsvorhaben oder im Falle einer Aktienplatzierung für die Finanzierung oder Refinanzierung...
Katalog auf Seite 6 öffnenARTIKEL 6 1 Die Gesellschaft gibt ihre Namenaktien in Form von Einzelurkunden, Globalurkunden oder Wertrechten aus. Der Gesellschaft steht es im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben frei, ihre in einer dieser Formen ausgegebenen Namenaktien jederzeit und ohne Zustimmung der Aktionäre in eine andere Form umzuwandeln. Die Gesellschaft trägt dafür die Kosten. 2 Werden Namenaktien in der Form von Einzelurkunden oder Globalurkunden ausgegeben, tragen sie die Unterschrift von zwei Mitgliedern des Verwaltungsrates. Diese Unterschriften können Faksimile-Unterschriften sein. 3 Der Aktionär hat keinen...
Katalog auf Seite 7 öffnenGesellschaftsorgane A. Generalversammlung Zuständigkeit ARTIKEL 9 Die Generalversammlung ist das oberste Organ der Gesellschaft. Ordentliche Generalversammlungen ARTIKEL 10 Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich innerhalb von sechs Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres statt; spätestens zwanzig Tage vor der Versammlung sind der Geschäftsbericht, der Vergütungsbericht und die Revisionsberichte den Aktionären am Gesellschaftssitz zur Einsicht aufzulegen. Jeder Aktionär kann verlangen, dass ihm unverzüglich eine Ausfertigung dieser Unterlagen zugestellt wird. Die Aktionäre...
Katalog auf Seite 8 öffnenARTIKEL 13 1 Aktionäre, die Aktien im Nennwert von CHF 48 000 oder mehr vertreten, können die Traktandierung eines Verhandlungsgegenstandes verlangen. Die Traktandierung muss mindestens vierzig Tage vor der Versammlung schriftlich unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes und der Anträge des Aktionärs oder der Aktionäre anbegehrt werden. 2 Zu nicht gehörig angekündigten Verhandlungsgegenständen können keine Beschlüsse gefasst werden. Hiervon sind jedoch der Beschluss über den in einer Generalversammlung gestellten Antrag auf Einberufung einer ausserordentlichen Generalversammlung sowie...
Katalog auf Seite 9 öffnen4 Hat die Gesellschaft keinen unabhängigen Stimmrechtsvertreter, bezeichnet der Verwaltungsrat den unabhängigen Stimmrechtsvertreter für die nächste Generalversammlung. Stimmrecht ARTIKEL 16 Unter Vorbehalt von Art. 5 Abs. 2 dieser Statuten berechtigt jede Aktie zu einer Stimme. Beschlüsse, Wahlen ARTIKEL 17 1 Die Generalversammlung beschliesst und wählt, soweit das Gesetz es nicht anders bestimmt, mit der absoluten Mehrheit der vertretenen Aktienstimmen. 2 Die Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen, es sei denn, dass die Generalversammlung schriftliche Abstimmung oder Wahl beschliesst oder...
Katalog auf Seite 10 öffnenBesonderes Quorum ARTIKEL 19 Ein Beschluss der Generalversammlung, der mindestens zwei Drittel der vertretenen Stimmen auf sich vereinigt, ist erforderlich für: a) die Änderung des Gesellschaftszweckes; b) die Einführung von Stimmrechtsaktien; c) die Beschränkung der Übertragbarkeit von Namenaktien und die Aufhebung einer solchen Beschränkung; d) die Beschränkung der Ausübung des Stimmrechts und die Aufhebung einer solchen Beschränkung; e) eine genehmigte oder eine bedingte Kapitalerhöhung; f) die Kapitalerhöhung aus Eigenkapital, gegen Sacheinlage oder zwecks Sachübernahme und die...
Katalog auf Seite 11 öffnenARTIKEL 24 1 Zur Beschlussfähigkeit des Verwaltungsrates ist die Anwesenheit von mindestens der Mehrheit seiner Mitglieder erforderlich. Kein Präsenzquorum ist erforderlich für die Anpassungs- und Feststellungsbeschlüsse des Verwaltungsrates im Zusammenhang mit Kapitalerhöhungen. 2 Der Verwaltungsrat fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der Vorsitzende hat den Stichentscheid. 3 Beschlüsse können im Zirkulationsverfahren (schriftlich) gefasst werden, sofern nicht ein Mitglied mündliche Beratung verlangt. ARTIKEL 25 1 Der Verwaltungsrat hat insbesondere folgende...
Katalog auf Seite 12 öffnenAlle Kataloge und technischen Broschüren von Accelleron
-
Turbo Insights
2 Seiten
-
A200-L
2 Seiten
-
MXP®
2 Seiten
-
Power2® 800-M
2 Seiten
-
TPR
2 Seiten
Archivierte Kataloge
-
TPS-F
8 Seiten
-
TPS-D/E
8 Seiten
-
TPL-C
8 Seiten
-
The Power2® performance package
12 Seiten
-
TPL-A
8 Seiten
-
A100-M/H
8 Seiten
-
VTR
8 Seiten
-
TPL-B
8 Seiten
-
A100-L/A200-L
12 Seiten