Verkaufs- und Lieferbedingungen
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Katalogauszüge

Verkaufs- und Lieferbedingungen - 1

BERINGER GmbH Stahlbau - Behälterbau 86704 Tagmersheim Beringer GmbH - Silberhofstr. 12 + 14 - 86704 Tagmersheim Verkaufs- und Lieferbedingungen 1. Vereinbarungen, Aufträge usw. bedürfen zu ihrer Gültigkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Von uns übergebene Zeichnungen sind auf Richtigkeit zu prüfen und etwa notwendige Änderungen uns sofort aufzugeben. Bei unterlassener Änderungsmitteilung haften wir nicht für Mängel und deren Beseitigung. Unsere Zeichnungen dürfen nicht kopiert und dritten Personen nicht bekanntgegeben oder ausgehändigt werden. Alle Zeichnungen bleiben unser Eigentum. 2. Angebote sind freibleibend. Zwischenverkauf bleibt vorbehalten. Angaben in den Angeboten und Preislisten über Abmessungen und Gewichte und alle Abbildungen sind annähernd und ungefähr. 3. Preise 1. Sofern nichts anderes vereinbart, verstehen sich unsere Preise ab Produktionswerk zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer in der jeweils gesetzlich vorgeschriebenen Höhe. 2. Ändern sich später als vier Wochen nach Vertragsschluss Abgaben und andere Fremdkosten, die im vereinbarten Preis enthalten sind, oder entstehen sie neu, sind wir im entsprechenden Umfang zu einer Preisänderung berechtigt. 3. Erhöhen unsere Stahllieferanten Ihre Preise, bevor wir geliefert haben, sind wir berechtigt, den mit dem Käufer vereinbarten Preis für die noch nicht ausgelieferte Ware im gleichen Rahmen zu erhöhen, wenn und soweit wir unsere Preise allgemein erhöhen. 4. Unsere Lieferungen gelten ab Auslieferung oder Verladung in unserem Werk als abgenommen. 5. Lieferfristen werden nach Möglichkeit eingehalten und sind nicht als Fixtermine zu verstehen. Wird die in Aussicht gestellte Lieferzeit durch uns überschritten, so hat der Besteller erst dann das Recht, vom Vertrag zurückzutreten, wenn die Lieferung der Ware in einer von ihm uns gesetzten und für uns angemessenen Nachfrist nicht erfolgen kann. Schadensersatzansprüche und/oder Ansprüche aus Mangelfolgeschäden können vom Besteller uns gegenüber nicht geltend gemacht werden, es sei denn, uns wird Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen (nachträglich eingetretenen Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streiks, Aussperrungen, Personalmangel, Mangel an Transportmitteln, behördliche Anordnungen etc.) begründen ebenfalls keinen Schadensersatzanspruch. Teillieferungen durch uns sind zulässig. Rücksendungen sind grundsätzlich nur mit ausdrücklichen und vorherigen schriftlichem Einverständnis durch uns zulässig. 6. Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Versandvorschriften sind mit der Bestellung aufzugeben. Verpackung berechnen wir zu den Selbstkosten, Packmaterial wird nicht zurückgenommen. Für Transportschäden wird nicht gehaftet. 7. Gewährleistungen a) Alle Angaben über Eignung, Verarbeitung und Anwendung unserer Produkte, technische Beratung und sonstige Angaben erfolgen nach besten Wissen, befreien den Besteller jedoch nicht von eigenen sorgfältigen Prüfungen und Versuchen. b) Der Besteller hat die gelieferte Ware bei Eingang auf Mängel bezüglich Beschaffenheit und Einsatzzweck hin unverzüglich zu untersuchen, andernfalls gilt die Ware als genehmigt. c) Beanstandungen werden nur berücksichtigt, wenn sie innerhalb von einer Woche nach Erhalt der Ware schriftlich unter Beifügung von Belegen erhoben werden. Beanstandete Ware darf nur mit unserem ausdrücklichen Einverständnis zurückgesandt werden. Schadensersatz - egal aus welchem Rechtsgrund - wird nicht geleistet. 8. Zahlung ist zu leisten, wenn nichts anderes vereinbart ist, innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungserhalt ohne Abzug oder innerhalb von 8 Tagen abzüglich 2 % Skonto. Verspätet vorgenommene Skontoeinbehalte werden von uns nicht anerkannt und nachgefordert. Nach fruchtlosem Ablauf der 30 Tage-Frist werden unter Vorbehalt der Geltendmachung weiterer Rechte, ohne dass es einer förmlichen Inverzugsetzung bedarf, die jeweils üblichen Sollzinsen für Kontokorrentkredite als Verzugszinsen berechnet. Zahlung durch Wechsel bedarf vorheriger Vereinbarung. Im Falle einer nicht termingerechten und hinreichenden Zahlungserfüllung erlischt jegliche Gewährleistungspflicht unsererseits. Zahlungen dürfen nur an uns direkt bzw. auf unsere angegebenen Konten geleistet werden. Vertreter oder sonstige Personen sind nur bei Nachweis ausdrücklicher schriftlicher Genehmigung durch uns zum Inkasso befugt. Tritt der Besteller vom Vertrag zurück, so sind uns Abstandsgebühren pauschaler Schadensersatz - von 20 % des Auftragsabschlussbetrages Nettobetrag - zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu entrichten. Etwas anderes gilt, wenn der Besteller nachweist, dass ein Schaden oder eine Wertminderung nicht entstanden ist oder wesentlich niedriger ist als die Pauschale. 9. Erweiterter und verlängerter Eigentumsvorbehalt mit Verarbeitungsund Konkursklausel Alle unsere Lieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Das Eigentum geht auf den Besteller über, wenn er seine gesamten Verbindlichkeiten aus seiner Geschäftsverbindung mit uns getilgt hat. Dies gilt auch dann, wenn der Kaufpreis für bestimmte, von unserem Besteller bezeichnete Warenlieferung bezahlt worden ist. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum gegebenenfalls als Sicherung für unsere Saldo-Forderung. Falls Wechsel oder Schecks in Zahlung gegeben worden sind, gilt erst die Einlösung als Tilgung. Be- und Verarbeitung erfolgen für uns unter Ausschluss des Eigentumserwerbs nach § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die verarbeitete Ware dient zu unserer Sicherung in Höhe des Rechnungswerts der verarbeiteten Vorbehaltsware. Bei Verarbeitung mit anderen, uns nicht gehörenden Waren durch den Besteller steht uns das Eigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswerts der verarbeiteten Vorbehaltsware zum Anschaffungspreis der anderen verarbeiteten Waren. Für die neue Sache gilt sonst das gleiche wie bei der Vorbehaltsware. Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt die daraus für den Besteller entsprechenden Forderungen an uns abgetreten. Diese Abtretung soll auch dann gelten, wenn die Vorbehaltsware vorher durch unseren Besteller be- oder verarbeitet worden ist oder wenn sie an mehrere Abnehmer weiterveräußert wird. Die abgetretene Forderung dient zu unserer Sicherung in Höhe des Fakturenwerts der jeweils veräußerten Ware. Falls die Ware vom Besteller zusammen mit anderen, uns nicht gehörenden Waren, sei es ohne, sei es nach Be- oder Verarbeitung weiterveräußert wird, gilt die Abtretung nur in Höhe des beteiligten Warenwerts nach unserer Faktura. Sämtliche in der Klausel enthaltenen Verkaufs- und Verarbeitungsermächtigungen etc. erlöschen in dem Augenblick, in dem über das Vermögen des Bestellers der Konkurs eröffnet wird. Diese Ermächtigungen leben wieder auf, wenn entweder der Konkursverwalter die noch ausstehenden Forderungen des Gläubigers begleicht oder dem Konkursverwalter vom Gläubiger eine besondere Ermächtigung ausdrücklich erteilt wird. Unsere Ansprüche aus der Vertragsbeziehung mit dem Besteller sind nicht abtretbar. Insbesondere ist dem Besteller untersagt im Wege des echten bzw. unechten Factoring unsere Ansprüche, die wir aufgrund des vereinbarten, erweiterten bzw. verlängerten Eigentumsvorhalts gegenüber dem Besteller haben zu veräußern oder in anderer Form auf Dritte zu übertragen. d) Unsere Gewährleistungsverpflichtung beschränkt sich nach unserer Wahl auf Nachbesserung, Ersatzlieferung, Minderung oder Wandlung. Hausanschrift Silberhofstraße 12+14 86704 Tagmersheim Sitz der Gesellschaft ist Tagmersheim Geschäftsführer: Beringer

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