Brinkmann -katalog-2013
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Katalogauszüge

Brinkmann -katalog-2013 - 1

übereignung und jegliche Abtretung sind unzulässig. Zugriffe Dritter auf den Liefergegenstand oder auf an den Lieferer abgetretene Forderungen, insbesondere Pfändungen, sind dem Lieferer unverzüglich schriftlich mitzuteilen. 5. Während des Eigentumsvorbehaltes ist der Besteller grundsätzlich zum Besitz und bestimmungsgemäßen Gebrauch des Liefergegenstandes berechtigt. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers - insbesondere, wenn der Besteller mit seinen Zahlungen in Rückstand ist - sowie in den Fällen von Ziffer IV. 2, kann der Lieferer den Liefergegenstand jedoch an sich nehmen und die Ermächtigung zum Einzug der aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen widerrufen. Der Besteller ist - unter Ausschluss von Zurückbehaltungsrechten - zur Herausgabe verpichtet. Sämtliche Kosten der Rücknahme und Verwertung trägt der Besteller. Der Lieferer ist zum freihändigen Verkauf berechtigt. Der Besteller hat dem Lieferer auf dessen Verlangen unverzüglich eine Aufstellung über die nach Maßgabe von Ziffer 2 an den Lieferer abgetretenen Forderungen sowie alle weiteren, zur Geltendmachung der dem Lieferer zustehenden Rechte erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu übermitteln und den Schuldnern die Abtretung anzuzeigen. 6. Der Besteller hat den Liefergegenstand während des Eigentumsvorbehaltes in ordnungsmäßigem Zustand zu halten und alle vom Lieferer vorgesehenen Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten unverzüglich - abgesehen von Notfällen - durch den Lieferer oder durch eine vom Lieferer anerkannte Werkstatt ausführen zu lassen. 7. Bei Autobetonpumpen steht dem Lieferer während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes das Recht zum Besitz an dem Kfz-Brief zu. 8. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch den Lieferer gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag. 9. Ist der Eigentumsvorbehalt oder die Abtretung nach dem Recht des Landes, in dem sich die Ware bendet, nicht wirksam, so gilt die dem Eigentumsvorbehalt oder der Abtretung in diesem Land am nächsten kommende Sicherheit als vereinbart. Ist hiernach die Mitwirkung des Bestellers erforderlich, hat er alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zur Begründung und Erhaltung solcher Rechte erforderlich sind. X. Schutzrechte Hat der Lieferer nach Zeichnungen oder Modellen, Mustern oder unter Verwendung von beigestellten Teilen des Bestellers zu leisten, so steht der Besteller dafür ein, daß hierdurch Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Der Besteller stellt den Lieferer von etwaigen Ansprüchen Dritter wegen Verletzung von Schutzrechten frei und ersetzt dem Lieferer den entstehenden Schaden sowie seine Kosten und Aufwendungen. Wird dem Besteller die Herstellung oder Lieferung von einem Dritten unter Berufung auf ein Schutzrecht untersagt, ist der Lieferer zur Einstellung der Arbeiten berechtigt. In diesem Falle kann der Lieferer vom Vertrag zurücktreten und Ersatz seines Schadens sowie seiner Kosten und Aufwendungen verlangen. Eine Verpichtung des Bestellers gemäß vorstehend Sätze 1 bis 4 zu Freistellung, Schaden-, Kosten- oder Aufwendungsersatz besteht nicht, wenn der Besteller die Rechtsverletzung nicht zu vertreten hat. Etwaige gesetzliche Ansprüche und Rechte des Lieferers bleiben jedoch in jedem Fall unberührt. XI. Exportkontrolle Der Besteller hat dem Lieferer so früh wie möglich, spätestens jedoch 2 Wochen vor dem Liefertermin, alle Informationen und Daten schriftlich mitzuteilen, die der Lieferer benötigt zur Einhaltung des anwendbaren Außenwirtschaftsrechts und für Genehmigungen, soweit deren Beschaffung nach dem Vertrag dem Lieferer obliegt. Der Lieferer kann zudem jederzeit solche Auskünfte verlangen. Im Falle von Änderungen hat der Besteller diese Daten, insbesondere Exportkontroll- und Außenhandelsdaten, so früh wie möglich, spätestens jedoch eine Woche vor dem Liefertermin zu aktualisieren und dem Lieferer schriftlich mitzuteilen. Der Besteller trägt sämtliche Aufwendungen und Schäden, die dem Lieferer aufgrund des Fehlens oder der Fehlerhaftigkeit oder des verspäteten Zugangs der Daten entstehen. XII. Compliance Der Besteller verpichtet sich, dass er und seine Gesellschafter, Geschäftsführer, Aufsichts- und Beiräte, Arbeitnehmer und sonstige Repräsentanten gesetzliche Regelungen einhalten und wird insbesondere strafbaren und verwerichen Handlungsweisen im Rahmen seiner Geschäftstätigkeit im Zusammenhang mit diesem Vertrag in jeglicher Richtung präventiv entgegentreten. XIII. Untersagte Geschäfte Der Besteller verpichtet sich, dass er und seine Gesellschafter, Geschäftsführer, Aufsichts- und Beiräte, Arbeitnehmer und sonstige Repräsentanten folgende Geschäfte mit den Gütern des Lieferers in jedem Fall unterlassen: - Geschäfte mit Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die auf einer Sanktionsliste nach EG- bzw. EU-Verordnungen oder U.S.- Exportbestimmungen benannt sind; - Geschäfte mit Kunden in Embargoländern, die verboten sind; - Geschäfte, für die eine erforderliche Genehmigung nicht vorliegt und - Geschäfte, die insbesondere einen Zusammenhang mit ABC-Waffen, militärischer Endverwendung haben können. Verstößt der Besteller gegen diese Verpichtung, ist der Lieferer nach seiner Wahl berechtigt, von dem Vertragsverhältnis sofort zurückzutreten und/ oder Schadensersatz geltend zu machen. XIV. Softwarenutzung Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Besteller ein nicht ausschließliches Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentationen zu nutzen. Sie wird zur Verwendung auf dem dafür bestimmten Liefergegenstand überlassen. Eine Nutzung der Software auf mehr als einem System ist untersagt. Der Besteller darf die Software nur im gesetzlich zulässigen Umfang (§§ 69 a ff. UrhG) vervielfältigen, überarbeiten, übersetzen oder von dem Objektcode in den Quellcode umwandeln. Der Besteller verpichtet sich, weder Herstellerangaben - insbesondere Copyright-Vermerke zu entfernen noch ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung des Lieferers zu verändern. Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen einschließlich der Kopien bleiben beim Lieferer bzw. beim Softwarelieferanten. Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht zulässig. XV. Rechtswahl, Erfüllungsort, Gerichtsstand, Salvatorische Klausel 1. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Im Zweifel ist die deutschsprachige Fassung sämtlicher Vertragsbestimmungen maßgebend. Die Einheitlichen Kaufgesetze (Convention on the International Sale of Goods, CISG) gelten nicht. 2. Erfüllungsort ist 72631 Aichtal. 3. Ist der Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist Stuttgart Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis, einschließlich solcher über sein Entstehen und über seine Wirksamkeit sowie für Wechsel- und Scheckklagen. Der Lieferer kann jedes andere nach den gesetzlichen Vorschriften zuständige Gericht anrufen. 4. Sollte eine der Bestimmungen dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen ganz oder teilweise nichtig sein, berührt das die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. DER DIREKTE DRAHT ZU PROFIT-LÖSUNGEN BRINKMANN 8. Die Ansprüche des Bestellers auf Nacherfüllung sowie ihm etwa eröffnete Ansprüche auf Schadensersatz oder Aufwendungsersatz wegen Mängeln verjähren bei Lieferungen in einem Jahr seit Ablieferung der Ware, bei Montagen in einem Jahr seit der Abnahme bzw. – falls eine Abnahme nicht zu erfolgen hat – seit dem Ende der Montage. Sollte der Lieferer den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen haben, so gilt für die Verjährung etwaiger Ansprüche des Bestellers hierwegen die gesetzliche Regelung. Die gesetzliche Regelung gilt auch für die Verjährung etwaiger Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen Mängeln, wenn dem Lieferer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt,oder der Schadensersatzanspruch auf einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit beruht. 9. Ausgeschlossen sind alle weitergehenden Ansprüche des Bestellers, insbesondere auf Schadenersatz, und zwar auch hinsichtlich Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind. Ziffer VIII. 5. ndet entsprechende Anwendung. VIII. Rücktritt des Bestellers, Schadenersatzansprüche des Bestellers, Verjährung 1. Der Besteller kann vom Vertrag zurücktreten, wenn dem Lieferer die gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Ein Anspruch des Bestellers auf Schadensersatz wegen endgültiger Unmöglichkeit der Leistung ist ausgeschlossen, es sei denn, den Lieferer trifft hieran ein grobes Verschulden. Ein etwaiger Schadensersatzanspruch ist auf den bei Vertragsabschluß vorhersehbaren, aufgrund gewöhnlichen Geschehensablaufs entstandenen Schaden beschränkt und der Höhe nach auf maximal 15% der Vertragssumme begrenzt. Der Besteller kann auch dann vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung gleichartiger Gegenstände die Ausführung eines Teil der Lieferung der Anzahl nach unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung einer Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so kann der Besteller die Gegenleistung entsprechend mindern. 2. Tritt die Unmöglichkeit während des Annahmeverzugs des Bestellers und ohne dass den Lieferer ein grobes Verschulden hieran trifft oder durch Verschulden des Bestellers ein, so bleibt der Besteller zur Gegenleistung verpichtet und ist nicht zum Rücktritt gemäß vorstehend Ziffer 1 berechtigt. 3. Der Besteller kann vom Vertrag zurücktreten, wenn der Lieferer mit seiner Leistung in Rückstand ist, sofern diese fällig ist, der Besteller zuvor erfolglos eine angemessene Nachfrist gesetzt hat und der Lieferer seine Nichtleistung zu vertreten hat. Ein Anspruch des Bestellers auf Schadensersatz wegen eines Rückstands des Lieferers mit seiner Leistung ist ausgeschlossen, es sei denn, den Lieferer trifft hieran ein grobes Verschulden. Ein etwaiger Schadensersatzanspruch ist auf die bei Vertragsabschluß vorhersehbaren, aufgrund gewöhnlichen Geschehensablaufs entstandenen Schäden beschränkt und der Höhe nach auf 1/2 % für jede volle Woche der Verspätung, insgesamt auf höchstens 5% des Wertes desjenigen Teils der Gesamtlieferung begrenzt, das wegen der Verspätung nicht rechtzeitig genutzt werden kann. 4. Unberührt bleibt das Recht des Bestellers, sich - über die vorstehend in Ziffern 1 und 3 geregelten Fälle hinaus - nach Maßgabe der gesetzlichen Regelungen bei einer vom Lieferer zu vertretenden, nicht in einem Mangel bestehenden Pichtverletzung, vom Vertrag zu lösen. 5. Ausgeschlossen sind alle anderen weitergehenden Ansprüche des Bestellers aus der Verletzung vertraglicher Pichten und aus in Abwicklung des Vertrages begangenen unerlaubten Handlungen, insbesondere auf Kündigung sowie auf Schadensersatz, einschließlich solchen auf Schadensersatz statt der Leistung sowie Aufwendungsersatz und solchen auf Ersatz von Schäden irgendwelcher Art und zwar auch hinsichtlich solcher Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind. Ausgeschlossen sind auch alle anderen weitergehenden Ansprüche des Bestellers aus sonstigem Rechtsgrund, einschließlich Ansprüche des Bestellers aus der Verletzung vorvertraglicher Pichten und aus bei Anbahnung oder Abschluss des Vertrages begangenen unerlaubten Handlungen. Diese Haftungsausschlüsse gelten nicht, wenn dem Lieferer grobes Verschulden zur Last fällt. Diese Haftungsausschlüsse gelten ferner nicht bei schuldhafter Verletzung der dem Lieferer obliegenden vertragswesentlichen Pichten (es sind dies etwa Pichten, die der Vertrag nach seinem Inhalt und Zweck dem Lieferer gerade auferlegen will und deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet; ferner Pichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Besteller regelmäßig vertraut und vertrauen darf). Diese Haftungsausschlüsse gelten ferner nicht für einen etwaigen Anspruch des Bestellers auf Schadensersatz, der auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit beruht. Diese Haftungsausschlüsse gelten schließlich nicht in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz für Personenschäden oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen zwingend gehaftet wird. Ist hiernach - oder abweichend von den vorstehenden Bestimmungen auch in anderen Fällen aufgrund vertraglicher oder gesetzlicher Anspruchsgrundlage - eine Haftung des Lieferers begründet, ist diese beschränkt auf den Ersatz des vorhersehbaren, aufgrund gewöhnlichen Geschehensablaufes entstandenen und im einzelnen nachgewiesenen Schadens. Diese Haftungsbeschränkung gilt jedoch nicht für eine etwaige Haftung nach Produkthaftungsgesetz wegen Mängeln des Liefergegenstandes für Personenschäden oder für Sachschäden an privat genutzten Gegenständen. Diese Haftungsbeschränkung gilt ferner nicht für einen etwaigen Anspruch des Bestellers auf Schadensersatz, der auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit beruht. Diese Haftungsbeschränkung gilt ferner nicht, wenn dem Lieferer Vorsatz zur Last fällt. 6. Schadensersatzansprüche des Bestellers gegen den Lieferer aus der Verletzung vertraglicher Pichten und aus in Abwicklung des Vertrags begangenen unerlaubten Handlungen verjähren spätestens in einem Jahr seit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Besteller von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Dies gilt auch für Schadensersatzansprüche des Bestellers gegen den Lieferer aus sonstigem Rechtsgrund, einschließlich Schadensersatzansprüche aus der Verletzung vorvertraglicher Pichten und aus bei Anbahnung oder Abschluss des Vertrages begangenen unerlaubten Handlungen. Sollte dem Schuldner Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen, gilt die gesetzliche Regelung. Die gesetzliche Regelung gilt ferner für Schadensersatzansprüche, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit beruhen. 7. Soweit die Haftung des Lieferers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für eine etwaige persönliche Haftung seiner gesetzlichen Vertreter und Mitarbeiter. Für die Verjährung von Ansprüchen des Bestellers gegen die gesetzlichen Vertreter des Lieferers und seine Mitarbeiter gilt vorstehend Ziffer 6 entsprechend. IX. Sicherung1. Der Liefergegenstand bleibt Eigentum des Lieferers bis zur vollständigen Bezahlung des vereinbarten Preises und aller sonstigen auch künftigen Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller. Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises eine wechselmäßige Haftung des Lieferers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor vollständiger Einlösung aller Wechsel durch den Besteller. 2. Die aus der Weiterveräußerung des Liefergegenstandes entstehenden Forderungen tritt der Besteller schon jetzt in Höhe des Wertes des Liefergegenstandes mit allen Nebenrechten an den Lieferer ab. Der Besteller ist zur Einziehung der Forderungen ermächtigt. Die Befugnis des Lieferers, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. 3. Der Lieferer verpichtet sich auf Verlangen des Bestellers Sicherheiten nach seiner Wahl freizugeben, soweit der realisierbare Wert seiner Sicherheiten die Summe seiner Forderungen aus der Geschäftsverbindung um mehr als 10 % übersteigt. 4. Solange der Besteller seinen Verpichtungen gegenüber dem Lieferer nachkommt, ist er berechtigt, über den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang und unter Eigentumsvorbehalt zu verfügen, soweit die Forderungen nach Ziffer 2 wirksam auf den Lieferer übergehen. Außergewöhnliche Verfügungen wie Verpfändung, Sicherungs- XVI. Disclaimer Abbildungen zeigen teilweise Sonderzubehör - Technische Änderungen, Irrtümer und Ergänzungen vorbehalten - Technische Daten können ohne vorherige Ankündigung geändert werden - Für die sichere und richtige Bedienung der Maschinen beachten Sie bitte die entsprechende Bedienungsanleitung © by Putzmeister Mörtelmaschinen GmbH 2012 - Alle Rechte vorbehalten - gedruckt in Deutschland (21206) Putzmeister Mörtelmaschinen GmbH Max-Eyth-Str. 10 D-72631 Aichtal Germany Stand 2012 Putzmeister Mörtelmaschinen GmbH Max-Eyth-Str. 10 D-72631 Aichtal Internet: www.estrichboy.de E-Mail: Brinkmann@estrichboy.de

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